AGB

I. Allgemeines  

Für alle erteilten Aufträge, auch schwebende und künftige Geschäfte, gelten ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

 
II. Angebot und Vertragsschluss  

  1.  Angebote erfolgen, soweit sie nicht befristet sind, freibleibend. Die Annahme eines erteilten Auftrages bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Mündliche Absprachen erlangen erst Rechtswirksamkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.  
  2. Unerhebliche Abweichungen der Ware von Mustern oder von früheren Lieferungen gelten nur dann als Mangel, wenn der vertraglich vorausgesetzte Gebrauch der Ware hierdurch wesentlich beeinträchtigt wird.  


III. Preise

  1. Die Verkaufspreise verstehen sich in Euro, sofern keine andere Währung vereinbart ist, unverzollt, ausschließlich Verpackung und ohne Mehrwertsteuer.  
  2.  Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Abnahme die der Kalkulation des Verkäufers zu Grunde liegenden Gestehungskosten, so ist der Verkäufer berechtigt, die in seiner Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend zu berichtigen.  
  3. Verpackungen und Spezialverpackungen werden separat berechnet.  


IV. Lieferungen  

  1. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Sofern keine besonderen Versandinstruktionen vorliegen, wird der Verkäufer die Ware auf dem seines Erachtens günstigsten Versandwege versenden.  
  2. Liefertermine oder Lieferfristen werden unverbindlich oder verbindlich – letzteres durch eine ausdrückliche entsprechende schriftliche Erklärung – vereinbart. Bei unverbindlicher Angabe eines Liefertermins oder einer Lieferfrist kommt der Verkäufer nach deren Ablauf erst durch eine mit einer angemessenen Nachfrist verbundener Mahnung in Verzug.  Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw.), auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten verlängert sich, wenn der Verkäufer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist in angemessenen Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.  
  3. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Geschäfte.  
  4. Den Lieferungen in das Ausland liegen, neben den hier genannten Punkten, die jeweils gültigen Vorschriften der INCOTERMS zugrunde.  
  5. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen, verursacht wurde.  


V. Sicherheiten  

  1. Sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des AGBG ist, bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des Verkäufers. Die Waren sind vom Käufer gegen Feuer, Einbruchdiebstahl sowie Wasserschäden zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach angemessener Fristsetzung berechtigt.  
  2. Ist der Käufer nicht Unternehmer im Sinne des AGBG, verbleibt die verkaufte Ware im Eigentum des Verkäufers bis zu ihrer vollständigen Bezahlung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach angemessener Fristsetzung berechtigt.  
  3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Käufer tritt jedoch dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zu anderweitigen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht befugt. Für die Abtretung ist gleichgültig, ob die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Wird Vorbehaltsware gepfändet oder beschlagnahmt oder wird in abgetretene Forderungen vollstreckt, hat der Käufer den Verkäufer sofort zu benachrichtigen.  
  4. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditfähigkeit des Käufers erheblich herabmindern, insbesondere nachhaltiger Zahlungsverzug auch gegenüber einem Dritten, so ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Bezahlung aller offenen Beträge oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen.  
  5. Nimmt der Verkäufer seine Rechte aus Eigentumsvorbehalt wahr, ist der Verkäufer   berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware zu kennzeichnen oder abzuholen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu werten, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, weitere Lieferungen von der Gestellung werthaltiger Sicherheiten abhängig zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt, zurückgegebene Ware anderweitig zu veräußern und von dem erzielten Erlös die entstandenen Aufwendungen in Abzug zu bringen.  
  6. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen über die Vorbehaltsware und über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums dem Verkäufer auszuhändigen. Der Käufer ist verpflichtet, einem Vollstreckungsgläubiger oder Vollstreckungsorgan den bestehenden Eigentumsvorbehalt und die Vorausabtretung schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen des Verkäufers hat er einem Drittbesteller die Abtretung zur Zahlung an den Verkäufer bekanntzugeben.  


VI. Zahlungen  

  1. Die Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung der Ware ausgestellt und sind zahlbar in der vereinbarten Währung: in bar innerhalb 10 Tagen mit 3% Skonto in bar innerhalb 30 Tagen ohne Abzug  
  2. Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem der Käufer die Zahlung nachweislich abgesandt hat.  
  3. Bei Zahlungen in einer anderen Währung als in der vereinbarten, gehen die entstehenden Valutadifferenzen zu Lasten des Käufers.  
  4. Ab Fälligkeit kann der Verkäufer bankübliche Zinsen berechnen, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist. In jedem Fall kann der Verkäufer bankübliche Zinsen ab Verzug berechnen.  
  5. Frachtkosten, Dienstleistungen und sonstige verauslagte Kosten sind ohne Abzug zahlbar.  

VII. Gewährleistungsbestimmungen  

  1. Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind bei offenen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen. Auf die gleiche Weise sind versteckte Mängel zu rügen, nämlich unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Entdeckung.  
  2. Die Gewährleistung des Verkäufers wegen einer begründeten Mängelrüge noch nicht veroder bearbeiteter Ware beschränkt sich auf die Verpflichtung zur Ersatzlieferung. Ist die Ersatzlieferung ebenfalls mangelbehaftet, ist der Käufer befugt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere solche auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen. Liefert der Verkäufer Ersatz, so gehen ersetzte Teile in sein Eigentum über.  
  3. Unerhebliche Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen oder von sonstigen Angaben begründen keine Gewährleistungsansprüche, es sei denn, die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit würde dadurch wesentlich beeinträchtigt.  
  4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Käufer nur die Herabsetzung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages geltend machen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.  
  5. Entsteht dem Käufer aus einer anwendungstechnischen Unterstützung, die ihm von dem Verkäufer oder dessen Handelsvertreter gewährt wird, ein Schaden, so beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ein mittelbarer Schaden ist nicht zu ersetzen.  


VIII. Rücksendungen  
Rücksendungen bedürfen immer der vorangehenden Zustimmung des Verkäufers.


IX. Aufrechnung  
Der Käufer darf nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von dem Verkäufer ausdrücklich anerkannt worden sind.  


X. Änderungen  
Jede Änderung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedarf zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Maßgebend für die Lieferungen des Verkäufers sind ausschließlich diese Bedingungen. Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch schriftliche Vereinbarung teilweise abgeändert, so bleiben sie im Übrigen gültig.  
Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 
XI. Gerichtsstand  

  1. Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist, wird als Gerichtsstand Pirmasens vereinbart. Der Verkäufer kann seine Ansprüche gegen den Käufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand geltend machen.  
  2. Erfüllungsort, auch für die Einlösung von Wechseln und Schecks, ist Pirmasens, sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt.  
  3. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der BRD. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) ist ausgeschlossen.

 

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